SATZUNG
§1
Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Modell Car Club Kastellaun und hat seinen Sitz in Kastellaun.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter Nr. 20814 eingetragen und trägt
den Zusatz e.V.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck - Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Modellbaus von funkferngesteuerten
Automodellen und des Automodell-Rennsportes.
3. Soweit einzelne Modellbausparten bereits durch besondere Organisationen in Deutschland und
im Ausland zusammengefasst sind, beabsichtigt der Verein, diese in ihren Aufgaben zu
unterstützen und mit ihnen zur allgemeinen Förderung des Modellbaus zusammenzuarbeiten.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von geordneten Sport-
übungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, Ausbildung und
Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereines an das Jugendamt der Stadt Kastellaun das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus den
ordentlichen Mitgliedern
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter
Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme; gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch
den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig.
4. Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung des Mitgliedsausweises.
Dieser bleibt Eigentum des Vereines.
5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme
gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
6. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.
7. Auf Antrag können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder
Ehrenmitgliedern ernannt werden:
Mitglieder, die sich um den Aufbau und die Ziele des Vereines besondere Verdienste
erworben haben.
sonstige Personen, die den Verein und seine Ziele besonders gefördert haben.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereines nach Kräften zu
unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Einrichtungen des Vereines
zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitglieder-
versammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3. Jugendliche sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Jedes Mitglied
über 18 Jahre kann in den Vorstand gewählt und zu jedem Ehrenamt berufen werden.
4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Verein übernimmt bei Unfällen und Schäden keinerlei Haftung.
§5
Aufnahmegebühr und Beiträge
1. Der Eintritt in den Verein ist mit der Entrichtung einer einmaligen Aufnahmegebühr verbunden.
Die Aufnahmegebühr und die monatlichen Beiträge des restlichen Jahres sind bei Abgabe der
Beitrittserklärung zu entrichten.
2. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten; Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss
des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser
Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die
Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
§6
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
Tod
freiwilligen Austritt
Streichung aus der Mitgliederliste
Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum
30.September gemeldet sein.
3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben,
können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 aus der
Mitgliederliste gestrichen werden.
4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereines sowie gegen Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines
c) grobes und unsportliches Verhalten.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben. sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig;
sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht seiner vor dem
Ausscheiden bestandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, besonders hinsichtlich
rückständiger Beiträge bis zum Tag des Ausscheidens. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und
begründet werden.
§7
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung.
§8
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schatzmeister
c) dem Schriftführer
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen;
er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.
4. Der Vorsitzende wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder
für je zwei Jahre. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§9
Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind geschäftsführende Vorstände.
Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich in
allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des Vorsitzenden vor.
§10
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen zwei Drittel der Mitglieder
anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorsitzenden den Ausschlag.
§11
Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Vereinsjahres statt.
Die Einberufung erfolgt per Email durch den Vorstand und muss mindestens einen Monat vor
dem Termin der Versammlung unter Angabe des Versammlungsortes und des Versammlungs-
datums erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
2. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich
mitgeteilt werden.
§12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Satzungsänderungen
b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
f) Auflösung des Vereines.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht über das
abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und behandelt eingegangene Anträge. Ferner wählt die
Mitgliederversammlung zwei Kassenrevisoren für die Dauer eines Jahres.
Ebenfalls entscheidet die Mitgliederversammlung über die Genehmigung des Haushaltsplanes
sowie über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Abstimmung
erforderlich. Ergibt auch diese eine Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung die des (der) stellvertretenden Vorsitzenden,
im Falle dessen (deren) Verhinderung, die des Versammlungsleiters.
5. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, bei einem Beschluss über die Auflösung des
Vereines ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
6. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
7. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Ebenfalls Stimmrecht besitzen Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
8. Abstimmungen sind offen. Geheime (schriftliche) Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies ein
Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt. Wahlen - Vorstandswahlen müssen grundsätzlich
schriftlich in geheimer Wahl durchgeführt werden - müssen in geheimer Abstimmung erfolgen,
wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
§13
Anträge
1. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine
Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
mit kurzer Begründung einzureichen.
2. Über Anträge auf Satzungsänderurig kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden
des Vereines eingegangen und in der Einladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden
sind.
§14
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§15
Kassenprüfer
1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr zu wählenden zwei
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§16
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung
sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
Darüber hinaus kann der Vorstand weiter Ordnungen erlassen.
§17
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter
Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend.
§18
Haftpflicht
Für die aus dem Betrieb des Vereines entstehenden Schäden und Sachverluste auf den
Übungsstätten und den Räumen des Vereines haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§19
Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer satzungsgemäß berufenen
Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereines werden die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit
erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereines an das Jugendamt der Stadt Kastellaun, das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.(entspr. den Ausführungen in § 2)
§20
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende, geänderte Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die ordentliche
Mitgliederversammlung vom 13.01.2018 in Kraft.
Stand 23.05.2018