SATZUNG

                                                                                                                                  

§1

Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen Modell Car Club Kastellaun und hat seinen Sitz in  Kastellaun.

 

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter Nr. 20814 eingetragen und trägt

den Zusatz e.V.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Vereinszweck - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Modellbaus von funkferngesteuerten

    Automodellen und des Automodell-Rennsportes.

 

3. Soweit einzelne Modellbausparten bereits durch besondere Organisationen in Deutschland und

    im Ausland zusammengefasst sind, beabsichtigt der Verein, diese in ihren Aufgaben zu

    unterstützen und mit ihnen zur allgemeinen Förderung des Modellbaus zusammenzuarbeiten.

 

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von geordneten Sport-

     übungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, Ausbildung und

     Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

6. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt

    das Vermögen des Vereines an das Jugendamt der Stadt Kastellaun das es unmittelbar und

    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§3

Mitgliedschaft

 1. Der Verein besteht aus den

ordentlichen Mitgliedern

fördernden Mitgliedern

Ehrenmitgliedern.

 

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter

    Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen.

    Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

 

3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der

   Vorstand entscheidet über die Aufnahme; gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch

   den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung

   anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

4. Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung des Mitgliedsausweises.

    Dieser bleibt Eigentum des Vereines.

 

5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat

    und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme

    gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

6. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.

 

7. Auf Antrag können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder

    Ehrenmitgliedern ernannt werden:

Mitglieder, die sich um den Aufbau und die Ziele des Vereines besondere Verdienste

erworben haben.

sonstige Personen, die den Verein und seine Ziele besonders gefördert haben.

 

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereines nach Kräften zu

    unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

    Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

2. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Einrichtungen des Vereines

    zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitglieder-

    versammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

3. Jugendliche sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Jedes Mitglied

    über 18 Jahre kann in den Vorstand gewählt und zu jedem Ehrenamt berufen werden.

 

4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie

    dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

    Der Verein übernimmt bei Unfällen und Schäden keinerlei Haftung.

 

§5

Aufnahmegebühr und Beiträge

 

1. Der Eintritt in den Verein ist mit der Entrichtung einer einmaligen Aufnahmegebühr verbunden.

    Die Aufnahmegebühr und die monatlichen Beiträge des restlichen Jahres sind bei Abgabe der

    Beitrittserklärung zu entrichten.

 

2. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten; Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss

    des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser

    Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

    Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die

    Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

 

§6

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch

 Tod

 freiwilligen Austritt

 Streichung aus der Mitgliederliste

 Ausschluss.

 

2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum

    30.September gemeldet sein.

 

3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben,

    können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 aus der

    Mitgliederliste gestrichen werden.

 

4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,

    wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereines sowie gegen Beschlüsse

    und Anordnungen der Vereinsorgane,

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines

c) grobes und unsportliches Verhalten.

 

5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied

    Gelegenheit zu geben. sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter

    Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den

    Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief

    zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig;

    sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

6. Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht seiner vor dem

    Ausscheiden bestandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, besonders hinsichtlich

    rückständiger Beiträge bis zum Tag des Ausscheidens. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen

    Anspruch auf das Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs

    Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und

    begründet werden.

 

§7

Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind

 

a) der Vorstand

b) die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§8

Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

a) dem Vorsitzenden

b) dem Schatzmeister

c) dem Schriftführer

 

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse

    der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen;

    er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

    Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

    Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

    Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.

 

4. Der Vorsitzende wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder

    für je zwei Jahre. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

    Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§9

Geschäftsbereich des Vorstandes

1. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind geschäftsführende Vorstände.

    Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich in

    allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des Vorsitzenden vor.

 

§10

Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen zwei Drittel der Mitglieder

anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden

Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§11

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Vereinsjahres statt.

    Die Einberufung erfolgt per Email durch den Vorstand und muss mindestens einen Monat vor

    dem Termin der Versammlung unter Angabe des Versammlungsortes und des Versammlungs-

    datums erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

 

2. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich

    mitgeteilt werden.

 

§12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über

 

 

 

a) Satzungsänderungen

b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

c) Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahl des Vorstandes

e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

f) Auflösung des Vereines.

  

2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht über das

    abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und behandelt eingegangene Anträge. Ferner wählt die

    Mitgliederversammlung zwei Kassenrevisoren für die Dauer eines Jahres.

    Ebenfalls entscheidet die Mitgliederversammlung über die Genehmigung des Haushaltsplanes

    sowie über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung.

  

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

  

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die

    Zahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Abstimmung

    erforderlich. Ergibt auch diese eine Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des

    Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung die des (der) stellvertretenden Vorsitzenden,

    im Falle dessen (deren) Verhinderung, die des Versammlungsleiters.

 

5. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen

    Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, bei einem Beschluss über die Auflösung des

    Vereines ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern erforderlich.

 

6. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

    aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer

    zu unterzeichnen ist.

 

7. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Ebenfalls Stimmrecht besitzen Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt

    werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung

    als Gäste teilnehmen.

    Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

8. Abstimmungen sind offen. Geheime (schriftliche) Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies ein

    Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt. Wahlen - Vorstandswahlen müssen grundsätzlich

    schriftlich in geheimer Wahl durchgeführt werden - müssen in geheimer Abstimmung erfolgen,

    wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 

§13

Anträge

 

1. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine

    Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich

    mit kurzer Begründung einzureichen.

 

2. Über Anträge auf Satzungsänderurig kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt

    werden, wenn diese fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden

    des Vereines eingegangen und in der Einladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden

    sind.

 

§14

Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des

Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei

Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

§15

Kassenprüfer

 

1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr zu wählenden zwei

    Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten

    Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens

    einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils

    schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen

    Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die

    Entlastung des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§16

Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung

sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit

einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

Darüber hinaus kann der Vorstand weiter Ordnungen erlassen.

 

§17

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter

Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche

Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§18

Haftpflicht

 

Für die aus dem Betrieb des Vereines entstehenden Schäden und Sachverluste auf den

Übungsstätten und den Räumen des Vereines haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

 

§19

Auflösung des Vereines

 

1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer satzungsgemäß berufenen

    Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden.

 

2. Für den Fall der Auflösung des Vereines werden die Mitglieder des geschäftsführenden

    Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit

    erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den

    Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt

    das Vermögen des Vereines an das Jugendamt der Stadt Kastellaun, das es unmittelbar und

    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.(entspr. den Ausführungen in § 2)

 

§20

Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende, geänderte Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die ordentliche

Mitgliederversammlung vom 13.01.2018 in Kraft.

 

 

 

Stand 23.05.2018